Wer die Website barrierefrei machen muss – und was bei einem Verstoß passiert
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Betroffen sind Websites, über die Verbraucher:innen Produkte kaufen oder Dienstleistungen abschließen – Shops, Buchungsstrecken, Konten, Verträge, digitale Services. Eine reine Informations- oder Broschüren-Website ohne Transaktion fällt in der Regel nicht darunter, und für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Wer betroffen ist, sollte die Frist trotzdem nicht aussitzen – aber die Durchsetzung läuft anders, als die Abmahn-Warnungen im Netz vermuten lassen.
Wer betroffen ist
Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die Verbraucher:innen Produkte oder digitale Dienstleistungen anbieten. Für Websites heißt das: Sobald über die Seite ein Geschäft abgeschlossen wird, greift das Gesetz.
- Online-Shops und E-Commerce – der gesamte Weg von der Produktauswahl über den Warenkorb bis zum Bezahlvorgang.
- Buchungs- und Terminstrecken – Reisen, Veranstaltungen, Dienstleistungstermine.
- Konten und Vertragsabschlüsse – Banking, Versicherungen, Kundenportale, Abo-Anmeldungen.
- Digitale Dienstleistungen – SaaS, Serviceportale, Online-Kurse.
- Öffentliche Stellen und Bildungseinrichtungen – für die gilt Barrierefreiheit ohnehin, teils nach strengeren Regeln.
Die Grenze verläuft unschärfer, als vielen lieb ist: Ein einfaches Kontaktformular macht eine Seite noch nicht BFSG-pflichtig – eine verbindliche Terminbuchung oder ein Newsletter, der zum Vertragsangebot wird, schon. Wer unsicher ist, sollte die Einordnung nicht raten.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen greift eine Ausnahme, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht – wer physische oder digitale Produkte an Verbraucher:innen verkauft, ist unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht.
Besonders im Blick der Marktüberwachung
Die zuständige Behörde priorisiert nach Reichweite und Beschwerdelage. Vier Gruppen stehen dabei erfahrungsgemäß weiter oben:
- Finanzdienstleister – Banken, Versicherungen, Zahlungsdienste mit Online-Abschluss.
- Öffentliche Stellen und Bildungsplattformen – Behörden, Hochschulen, Weiterbildungsanbieter.
- Software- und SaaS-Anbieter – vor allem, wenn sie auch mit öffentlichen Institutionen arbeiten.
- Zulieferer öffentlicher Einrichtungen – wer an den öffentlichen Sektor liefert, wird oft schon über die Ausschreibung zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Der Maßstab
Technisch bemisst sich Barrierefreiheit an der Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist: nutzbar mit Screenreader, bedienbar nur mit Tastatur, ausreichende Kontraste, verständliche Formulare, Untertitel für Videos, barrierefreie PDFs. Wie man das in der richtigen Reihenfolge abarbeitet, steht im BFSG-Praxisleitfaden für WordPress.
Was bei einem Verstoß passiert
Hier weicht die Realität von den Schlagzeilen ab. Das BFSG wird nicht über das Abmahn-System des Wettbewerbsrechts durchgesetzt – also nicht so, wie es bei fehlenden Datenschutzerklärungen, extern eingebundenen Google Fonts oder Impressumsfehlern läuft, wo jeder Mitbewerber oder Abmahnverein eine kostenpflichtige Abmahnung schicken kann.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie wird auf zwei Wegen tätig: reaktiv auf Beschwerden – mit Vorrang und Fokus auf reichweitenstarke Angebote – und aktiv über systematische, teils automatisierte Stichproben. Stellt sie einen Mangel fest, fordert sie zunächst zur Nachbesserung auf und setzt eine Frist. Ein Bußgeld kommt erst, wenn diese Frist ungenutzt verstreicht. Der Rahmen: bis zu 10.000 Euro für die meisten Verstöße, bis zu 100.000 Euro bei schweren oder wiederholten Fällen. Öffentlich dokumentierte Einzel-Bußgelder gab es Stand Mitte 2026 noch nicht.
Dazu kommt ein Antrags- und Klagerecht: Betroffene und anerkannte Verbände können die Behörde zum Tätigwerden auffordern und in bestimmten Fällen selbst klagen. Ob Wettbewerber Verstöße zusätzlich über das Wettbewerbsrecht angreifen können, ist juristisch umstritten und bisher nicht abschließend geklärt. Sicher ist: Die klassische Abmahnwelle, vor der viele Beiträge warnen, ist im BFSG so nicht angelegt – ein Restrisiko und die behördliche Durchsetzung bleiben.
Was Barrierefreiheit sonst noch bringt
Die Pflicht ist der eine Grund. Der andere: Eine barrierefreie Seite erreicht mehr Menschen. In Deutschland leben rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, die auf zugängliche Angebote angewiesen sind. Mit einer alternden Gesellschaft wächst die Gruppe, die von größerer Schrift, klaren Kontrasten und einfacher Navigation profitiert – und dieselben Prinzipien verbessern die Bedienung auf dem Smartphone für alle. Nicht zuletzt ist eine nachweisbar zugängliche Website ein Signal: an Kund:innen, an die Öffentlichkeit und an Auftraggeber, die Barrierefreiheit in der Ausschreibung verlangen.
Was ihr jetzt tun solltet
Zuerst die Betroffenheit klären: Wird über eure Seite ein Geschäft abgeschlossen, und greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Wenn ihr betroffen seid, folgt eine Bestandsaufnahme gegen die WCAG-Kriterien – automatisiert für das Messbare, manuell für den Rest. Daraus wird eine priorisierte Liste, die ihr Schritt für Schritt abarbeitet, beginnend bei der Seitenstruktur. Der teuerste Weg ist, auf die erste Beschwerde zu warten.
Zwei Aufgaben, die im Redaktionsalltag am zuverlässigsten liegen bleiben, sind zu große Bilder und fehlende Alt-Texte. Beides lässt sich automatisieren: WordPress-Mediathek BFSG-konform machen.
Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt
Unabhängig vom Gesetz gibt es handfeste Gründe: In Deutschland leben rund 7,8 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung, und mit einer alternden Gesellschaft wächst die Gruppe, die auf größere Schrift, klare Kontraste und eine bedienbare Tastaturnavigation angewiesen ist. Wer die Website barrierefrei baut, schließt diese Nutzer:innen nicht aus – und die Verbesserungen (verständliche Sprache, saubere Struktur, schnelle Ladezeit) kommen allen zugute, auch auf dem Handy und bei schlechter Verbindung. Dazu ist eine zugängliche Seite ein Signal: Sie zeigt, dass ein Unternehmen seine Kundschaft ernst nimmt.
Zuletzt geprüft: September 2026. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die Auslegung durch Behörden und Gerichte.
Beitragsbild: Robert Nowicki / Unsplash